top of page

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

  1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierter Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustande kommenden Vertrages zwischen Käufer und Lieferfirma.

  2. Die Angaben der Lieferfirma bzw. des Lieferwerkes über die technischen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, z.B. Leistungen, Geschwindigkeit, Gewicht, Betriebskosten etc., sind lediglich Durchschnittswerte.

  3. Liegt hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften des Kaufgegenstandes eine unspezifizierte Bestellung des Käufers vor, so ist dieser verpflichtet über Aufforderung der Lieferfirma die Bestellung inner- halb angemessener Zeit, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu spezifizieren.

  4. Wenn der Käufer bei seiner Bestellung lediglich Ausstattungswünsche nicht oder nicht genau bekannt gegeben hat und diese Wünsche trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht bekannt gibt, gilt die Lieferung der Standardausstattung als vereinbart, sofern der Käufer anlässlich der Nachfristsetzung auf die Bedeutung seiner Nichtäußerung hingewiesen worden ist.

  5. Erhält der Käufer binnen vier Wochen ab Einlangen seiner Bestellung am Sitz der Lieferfirma keine Auftragsbestätigung, so kann er seine ansonsten unwiderrufliche Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen widerrufen.

  6. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferanzeige, Rechnung, Auslieferung etc.

  7. Vertragsergänzungen und -abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen zu diesem Kaufvertrag bestehen nicht.

  8. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der Lieferfirma. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Bestellung und dem durch Annahme dieser Bestellung zustande gekommenen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Lieferfirma.

  9. Der Käufer hat der Lieferfirma eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten alle, an die in der Bestellung angeführte oder zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Käufers gesendeten Erklärungen der Lieferfirma als rechtswirksam erfolgt.

  10. Eine Überstellung des Kaufgegenstandes durch die Lieferfirma geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  11. Ist mehr als eine Person Käufer bzw. Besteller, so haften die Käufer/Besteller für die aus der Bestellung und dem Kaufvertrag folgenden Verpflichtungen gegenüber der Lieferfirma zur ungeteilten Hand.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käu­fers aus dem Kaufvertrag Eigentum der Lieferfirma. Der Eigentumsvorbehalt kann auf dem Kaufgegenstand vermerkt und auch im Typenschein eingetragen werden, der Typenschein kann von der Lieferfirma einbehalten werden.

  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken (Vollkasko) zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Lieferfirma zu vinkulieren. Die Liefer­firma ist berechtigt, die vertragsgemäße Versicherung samt Vinkulierung auf Kosten des säumigen Käufers zu veranlassen.

  3. Wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite in Anspruch genommen, insbe­sondere gepfändet oder zurückbehalten wird, hat der Käufer die Lieferfir­ma hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, auch den Dritten über das Eigentumsrecht der Lieferfirma zu informieren. Alle für die Beseitigung der Wirkungen einer Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes von dritter Seite aufgelaufenen Kosten hat der Käufer zu tragen.

V. Vertragsauflösung

  1. Bei Vertragsauflösung, insbesondere durch Rücktritt gemäß Punkt II.5., II.6., III.5. hat der Käufer den Kaufgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die Lieferfirma zurückzustellen und es kann die Lieferfirma bei Säumigkeit des Käufers den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückholen. Für letzteren Fall verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprü­chen aus Besitzstörung oder Entziehung.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, der Lieferfirma neben Schadenersatz und Storno­gebühr gemäß Punkt II.5. und III.5. für die Benutzung des Kaufgegenstandes ein angemessenes Entgelt für die Benutzung des Kaufgegenstandes zu be­zahlen. Bei außerordentlicher Abnützung ist der Käufer auch ohne Vorliegen eines Verschuldens zum Ersatz der eingetretenen Wertminderung verpflichtet

  3. Der Käufer erhält die von ihm geleisteten Zahlungen abzüglich der Gegen­forderungen der Lieferfirma und unverzinst zurück; darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

VI. Gewährleistung und Garantie

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma. Für den Fall, dass die in der bestätigten Bestellung angeführten Steuern und Abgaben (insbes. MwSt. und NoVA) bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöht werden oder neue durch die Lieferung ausgelöste Abgaben eingeführt werden, sind diese Erhöhungen vom Käufer zu tragen. Entsprechendes gilt zu- Gunsten des Käufers für die Herabsetzung oder den Entfall derartiger Abgaben.

  2. Zwischen Aufgabe der Bestellung und der Auslieferung des Fahr­zeuges kann es (abgesehen von den Fällen des Punkt II.1.) zu ei­ner Anpassung der Kaufpreiskalkulation und somit zu einer Er­höhung oder Verminderung des Kaufpreises kommen, wenn a) sich gesetzliche oder behördliche Vorschreibungen, Ab­gaben, Steuern, Tarifierungsbescheide oder Devisenkurse so­wie Frachtkurse ändern, ebenso durch Ausstattungsänderun­gen aufgrund zwingen- der gesetzlicheren Vorschriften oder b) sich die Einkaufspreise des Kaufgegenstandes verändern.

  3. Der Kaufpreis ist mangels anderer Vereinbarung im Vertriebsvertrag in bar bei Auslieferung zu bezahlen oder muss auf dem angegebenen Bankkonto der Lieferfirma eingelangt sein. Verkäufer, Reisende und sonstige Vertreter der Lieferfirma sind ohne ausdrückliche, schriftliche und firmenmäßig ge­fertigte Inkassovoll- macht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.

  4. Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Nebengebühren/Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

  5. Die Geltendmachung von Gegenforderungen seitens des Käufers durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausge­schlossen.

  6. Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Be­stellung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug gerät, kann die Lieferfirma Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren oder – auch nach Übergabe des Fahrzeuges – unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vollen Schadenersatz verlangen. In letzterem Falle ist der Käufer verpflichtet, der Lieferfirma unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Käufers und vom Eintritt eines Schadens der Lieferfirma eine Stornogebühr von 15% des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu entrichten. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Lieferfirma vorbehalten.

  7. Die Lieferfirma ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr nach An­gebotsannahme Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die eine Gefahr für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen darstellen (z.B. Insolvenz- oder Exekutionsverfahren etc.)

  8. Von fälligen Beträgen hat der Käufer Verzugszinsen der jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten.

  9. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei nicht rechtzeitiger und vollstän­diger Bezahlung auch nur eines Teilbetrages Terminverlust ein und wird die gesamte dann noch aushaftende Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig.

  10. Wenn für die (gänzliche oder teilweise) Finanzierung des Kaufpreises vom Käufer ein Bankkredit in Anspruch genommen werden soll, haftet für diesen ausschließlich der Käufer und berührt die Nichtbewilligung des Kredites die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages nicht.

III. Lieferung und Abnhame (Versand)

  1. Die Bestellung gilt für ein Fahrzeug in der im Zeitpunkt der Bestellung übli­chen Ausführung. Angaben der Lieferfirma bzw. des Lieferwerkes über Leis­tungen, Gewicht, Betriebskosten etc. sind Durchschnittswerte.

  2. Der Lieferfirma (Lieferwerk) bleiben Konstruktions-, Form-, Ausstattungs- und Farbtonänderungen bis zur Auslieferung vorbehalten; der Käufer bleibt trotz solcher Änderungen an den Vertrag gebunden, sofern hierdurch nicht der aus­drücklich bedungene Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird. Die Lieferfirma ist jedoch auch nicht verpflichtet, Änderungen der serien-bzw. standardmäßigen Ausrüstung seit Bestellung nachzuliefern oder vorzu­nehmen, oder anstatt des bestellten Modells ein inzwischen allenfalls neu herausgekommenes Modell zu liefern.

  3. Die Lieferfrist/der Liefertermin ist unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung am Sitz der Lieferfirma.

  4. Wenn der Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten wird und die Lieferfirma in Verzug ist, kann der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.

  5. Fälle von höherer Gewalt, wie Transportsperren und Behinderungen, Streiks, Betriebsstörungen, Krieg oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Ein­flussbereiches des Lieferwerkes/der Lieferfirma liegen, schließen einen Ver­zug der Lieferfirma aus.

  6. Der Käufer muss den Kaufgegenstand innerhalb der in der Lieferanzeige be­stimmten Frist übernehmen. Die Übergabe (Gefahrenübergang) gilt längstens als am letzten Tage dieser Frist erfolgt. Der Käufer hat bei Übernahmeverzug, auch ohne sein Verschulden die verursachten Kosten der Lieferfirma, wie für Aufbewahrung und Versicherung des Kaufgegenstandes zu tragen.

  7. Die Lieferfirma kann bei Annahmeverzug des Käufers entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Übernahme begehren oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten; in letzterem Fall gel­ten die Bestimmungen des Punktes II.5. über Schadenersatz und Stornoge­bühr analog.

  8. Die Lieferfirma kann bei objektivem Annahme- und/oder Zahlungsverzug des Käufers auch für den Fall, dass sie auf Vertragserfüllung besteht, über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle nach Maßgabe der Ver­fügbarkeit binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

  9. Der Käufer hat vor Übernahme den Kaufgegenstand zu prüfen und kann zu diesem Zwecke eine kurze Probefahrt durchführen. Nimmt der Käufer oder ein von ihm Beauftragter den Kaufgegenstand vor Übernahme in Betrieb, so erfolgt damit der Gefahrenübergang auf den Käufer. Eine Überstellung oder ein Versand des Kaufgegenstandes durch die Lieferfirma geschieht auf Rech­nung und Gefahr des Käufers. Betreffend die Prüfungs- und Rügeobliegenhei­ten des Käufers gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Punkt VI.A.2.

Die das kaufgegenständliche Fahrzeug betreffende Garantie des Herstellers besteht unabhängig von nachstehenden Gewährleistungsbestimmungen. Die Lieferfirma leistet für den Kaufgegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden Bestimmungen Gewähr:

  1. Die Lieferfirma leistet Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand dem Vertrag entspricht und insbesondere die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetz­ten Eigenschaften besitzt.

  2. Mängel des Kaufgegenstandes sind vom Käufer vor Übernahme unverzüglich schriftlich zu rügen. Wenn der Käufer den Kaufgegenstand ohne Prüfung und rechtzeitige Rüge übernimmt, so gilt dieser als vertragsgemäß und mängel­frei geliefert. Im Übrigen gelten für die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers und die Rechtsfolgen von deren Verletzung die Bestimmungen der §§ 377, 378 UGB.

  3. Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Käufer zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

  4. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln kann der Käufer nur die Ver­besserung des Kaufgegenstandes verlangen, die nach Wahl der Lieferfirma in der Reparatur des Kaufgegenstandes oder im kosten- losen Ersatz der fehlerhaften Teile sowie der durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Be­handlung des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile besteht. Ist die Verbesserung unmöglich oder für die Lieferfirma mit unverhältnismä­ßig hohem Aufwand verbunden oder wird sie von der Lieferfirma verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, hat der Käufer (anstatt des Verbesserungsanspruchs) den Anspruch auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Unternimmt die Lieferfirma in angemessener Frist einen Ver­besserungsversuch und bleibt dieser erfolglos, so kann der Käufer erst dann von den vorgenannten Rechten auf Minderung oder Wandlung Gebrauch machen, wenn er der Lieferfirma schriftlich eine angemessene Nachfrist zu nochmaligen Verbesserungsversuchen gesetzt hat und diese scheitern oder von der Lieferfirma ungerechtfertigt verweigert werden. Ein wesentlicher Mangel im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn er den ordentlichen Gebrauch des Kaufgegenstandes verhindert oder wenn dem Kaufgegenstand eine Ei­genschaft fehlt, die für den Abschluss des Vertrages für den Käufer von aus­schlaggebender Bedeutung war.

  5. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeu­ges durch den Käufer hat dieser der Lieferfirma ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Fahrzeuges zu bezahlen.

  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit Übergabe ge­mäß Pkt. III. 5. oder ab Erstzulassung, je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt.

  7. Der Käufer hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Ansprüche. Schadenersatzansprüche des Käufers sowohl we­gen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind aus- geschlossen, wenn die Lieferfirma am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vor- liegen eines Verschuldens auf Seiten der Lieferfirma ist vom Käufer zu beweisen.

  8. Fremdaufbauten. Vom jeweiligen Hersteller gewährte Garan­tien für derartige Kaufgegenstände und Fremdaufbauten blei­ben von nachstehenden Gewährleistungsbestimmungen unberührt. Für Geräte einschließlich selbstfahrende Geräte, An- und Aufbauten (auch dann, wenn diese bereits bei Auslieferung des Kaufgegenstandes auf den Kaufgegenstände montiert sind oder von der Lieferfirma verkauft und nach Auslieferung im Auftrag des Käufers von der Lieferfirma montiert werden), beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers darauf, die Abtretung etwaiger Ansprüche der Lieferfirma gegen den/die Hersteller und jene Unternehmer zu begehren, von welchen die Lieferfirma diese selbst erworben hat. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers, die dieser wegen eines Gewährleistungsmangels aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen will.

  9. Für nicht von der MUP technologies GmbH hergestellte Fahrzeuge, Geräte einschließlich selbstfahrende Geräte, An- und Aufbauten (auch dann, wenn diese bereits bei Auslieferung des Kaufgegenstandes auf von der MUP tech­nologies GmbH hergestellte Kaufgegenstände montiert sind oder von der Lieferfirma verkauft und nach Auslieferung im Auftrag des Käufers von der Lieferfirma montiert werden), beschränken sich die Gewährleistungsansprü­che des Käufers darauf, die Abtretung etwaiger Ansprüche der Lieferfirma gegen den/die Hersteller und jene Unternehmer zu begehren, von welchen die Lieferfirma diese selbst erworben hat. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers, die dieser wegen eines Gewährleistungsmangels aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen will.

VII. Schadensersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen die Lieferfirma und das Lieferwerk – aus welchem Rechtstitel immer – sind, soweit diese kein grobes Verschulden zu vertreten haben, ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe­rührt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und we­gen Mangelfolgeschäden gelten die Regelungen des Pkt. VI.6.-VI.9.​

bottom of page